Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen einer Landesbauordnung weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzung für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
LG Mönchengladbach, 17. Juni 2016